I. Geltungsbereich und Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), soweit in den einzelnen Klauseln keine ausdrückliche Differenzierung erfolgt.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Auftragsausführung zustande.
II. Preise
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Danach oder bei nachträglichen Änderungen behält sich der Auftragnehmer Preisanpassungen vor.
- Gegenüber Verbrauchern (B2C) enthalten die angegebenen Preise die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Gegenüber Unternehmern (B2B) verstehen sich die Preise stets netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Werk (EXW) und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z. B. nach der Druckfreigabe) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, innerhalb der Toleranzgrenzen liegender Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst oder nach Freigabe geändert werden, werden gesondert berechnet. Die Datensicherung und die Übermittlung fehlerfreier Daten obliegen allein dem Auftraggeber.
III. Zahlung
- Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
- Bei außergewöhnlichen Vorleistungen, hohem Materialeinsatz oder Erstaufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verlangt werden.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Verbrauchern steht ein Aufrechnungsrecht zudem dann zu, wenn die Gegenforderung im engen gegenseitigen Verhältnis zur Hauptforderung steht.
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Verbrauchern (B2C) beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) p.a. Gegenüber Unternehmern (B2B) beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB p.a.; zudem behält sich der Auftragnehmer in diesem Fall die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) sowie weiteren Verzugsschadens vor.
IV. Lieferung und Gefahrübergang
- Gegenüber Unternehmern (B2B) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist (Versendungskauf, § 447 BGB). Gegenüber Verbrauchern (B2C) geht die Gefahr grundsätzlich erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher auf diesen über (§ 446 BGB), es sei denn, der Verbraucher hat den Frachtführer eigenständig beauftragt.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Schrift- oder Textform bestätigt werden.
- Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
- Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (z. B. Pandemien, Energie- oder Rohstoffmangel), berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der durch das Ereignis verursachten Verzögerung. Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der Betriebsstörung zulässig, es sei denn, die Leistung ist für den Kunden nachweislich ohne jegliches Interesse geworden.
- Im kaufmännischen Verkehr (B2B) steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Dateien, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem konkreten Vertrag resultierenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
- Der nachfolgende erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt ausschließlich im kaufmännischen Verkehr (B2B): Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Unternehmer aus der Geschäftsverbindung dessen Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit in Höhe des Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
- Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter Waren durch den Unternehmer gilt der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei Beteiligung Dritter erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen und Gewährleistung
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse (z. B. Digital Proofs, Andrucke) in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung bzw. Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, es sei denn, es handelt sich um Fehler, die erst in dem sich anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
- Für Mängelansprüche gelten folgende Differenzierungen:
a) Im B2B-Verkehr hat der Unternehmer die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich oder in Textform zu rügen; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung (§ 377 HGB). Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
b) Im B2C-Verkehr (Verbraucher) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Eine Rügefrist von einer Woche gilt für Verbraucher ausdrücklich nicht. Verbraucher werden jedoch gebeten, offensichtliche Mängel zur schnelleren Abwicklung zeitnah anzuzeigen. - Bei berechtigten Mängeln leisten wir Gewähr wie folgt:
a) Im B2B-Verkehr erfolgt die Mängelbeseitigung nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Unternehmer mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
b) Im B2C-Verkehr hat der Verbraucher das gesetzliche Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. - Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne wirtschaftliches Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original oder zwischen verschiedenen Vorlagen (z. B. Digital Proof, Monitordarstellung und Endprodukt) drucktechnisch bedingt auftreten und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für Abweichungen, die innerhalb der Toleranzgrenzen der Druckindustrie liegen.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können im B2B-Verkehr aus produktionstechnischen Gründen nicht beanstandet werden; berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Im B2C-Verkehr (Verbraucher) sind Mehr- oder Minderlieferungen nur zulässig, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde oder dem Verbraucher unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
VII. Haftungsbeschränkung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Arglist beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut), ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
- Gesetzliche Verjährungsfristen gelten unverändert. Eine vertragliche Verkürzung von Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Klagefristen) wird nicht vereinbart.
VIII. Handelsbrauch, Archivierung und Urheberrechte
- Im kaufmännischen Verkehr (B2B) gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Daten, offenen Designdateien, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt wurden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
- Dem Auftraggeber zustehende Produkte (insbesondere Kundendaten und Datenträger) werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts hinaus archiviert. Eine Versicherung dieser Gegenstände hat der Auftraggeber bei Fehlen einer Vereinbarung selbst zu besorgen.
- Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen berechtigten Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung vollumfänglich frei.
IX. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen (z. B. Bestellung per E-Mail, Online-Formular oder Webshop) grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht besteht jedoch gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB **nicht** bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (Individualanfertigungen / kundenspezifische Druckprodukte).
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
- Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Verbraucher können an ihrem allgemeinen Gerichtsstand oder am Sitz des Auftragnehmers klagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).
Stand: September 2026